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Betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmer können AGB-mäßigen Erlassvertrag mit Arbeitgeber schließen.

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24 Nov, 2016
Betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmer können AGB-mäßigen Erlassvertrag mit Arbeitgeber schließen.

Möchte ein Arbeitgeber aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage von seiner bisherigen – auf einer Gesamtzusage beruhenden – Versorgungszusage abrücken, so kann er mit den Arbeitnehmern einen Erlassvertrag in Form eines Vergleichs schließen. Ein solcher Erlassvertrag ist grds. auch zulässig, wenn es sich bei dem Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung um der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei der beklagten Bank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt.
Die Beklagte hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen langjährig beschäftigten Arbeitnehmern ein „Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert und wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.
2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und die Vergabe von Versorgungsrechten einzustellen. Dies geschah durch eine Dienstvereinbarung. Sie informierte die Beschäftigten hierüber, bot ihnen eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an und forderte sie auf, ein von ihr vorbereitetes Formular zu unterzeichnen, in dem sie sich mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklären sollten. Der Kläger unterschrieb das Formular im Jahr 2010.
2012 entschied das BAG, dass die Arbeitnehmer der Beklagten, die keine entsprechende Erklärung abgegeben hatten, aus betrieblicher Übung weiterhin einen Anspruch auf Gewährung des Versorgungsrechts haben (BAG, Urt. v. 15.5.2012 – 3 AZR 610/11 u.a., ArbRB 2012, 327 [Reufels]). Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass die Beklagte auch ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht einräumen müsse. Auf die Ablösungsvereinbarung könne sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht berufen. Diese halte zudem einer AGB-Kontrolle nicht stand.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der Kläger hat mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 wirksam ein Änderungsangebot der Beklagten angenommen. Dieses umfasste auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts.
Die Vertragsänderung unterliegt zwar der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Hierbei handelte es sich um von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt des Arbeitsverhältnisses abgeändert werden sollte. Solche AGB unterliegen auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt hat.
Die Vertragsänderung hält aber einer Inhaltskontrolle stand. Der Inhalt der Vereinbarung war weder unklar noch überraschend. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Prüfungsmaßstab ist insoweit das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht insoweit zugunsten der Beklagten aus. Auch sonstige Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.
BAG 15.11.2016, 3 AZR 539/15 u.a.