Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Vorliegend hatte die Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hatte.
Der Sachverhalt:
Die Kläger schlossen im August 2010 mit der beklagten Sparkasse als Verbraucher einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026. Für zehn Jahre wurde eine Verzinsung i.H.v. 3,95 Prozent p.a. festgeschrieben, den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78 Prozent p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die u.a. folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:
„Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29.8.2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass sie der Beklagten „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich rd. 266.000 € abzgl. Zinsen i.H.v. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus rd. 33.000 € seit dem 30.9.2013 schulden, sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG ist in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23.2.2016 (XI ZR 101/15), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, zu Recht davon ausgegangen, dass die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Ergebnis zu Recht ist es auch davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.
Ungeachtet dessen konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat. Damit hat sie nicht alle Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hatte. Das OLG wird nunmehr nach Zurückverweisung der Sache insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – dessen Wirksamkeit unterstellt – hat.
BGH 22.11.2016, XI ZR 434/15