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Verluste aus der Veräußerung von Aktien

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13 Jan, 2017
Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt. Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 über eine Sparkasse 800 Aktien zu Anschaffungskosten von rd. 5.800 € erworben. Einen Teil dieser Aktien verkaufte er am im Oktober 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 8 €, wobei die Sparkasse in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Den zweiten Teil der Aktien veräußerte er im Dezember 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 6 €, wobei wiederum in gleicher Höhe Transaktionskosten berechnet wurden.
Die Sparkasse verzichtete mit Hinweis auf die Anweisung des BMF (BMF-Schreiben vom 9.10.2012) auf eine Einbuchung des durch die Verkäufe entstandenen Verlustes i.H.v. insgesamt 5.800 € in den Verlustverrechnungstöpfen. Danach soll eine Veräußerung nicht vorliegen, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Kläger diese Verluste gleichwohl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Daneben gab er Kapitalerträge i.H.v. rd. 9.500 € an, davon Gewinne aus Aktienveräußerungen i.H.v. rd. 6.800 €. Das Finanzamt setzte zwar die Kapitalerträge an, nicht aber die Verluste aus den Aktienveräußerungen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung der Aktien im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Im Streitfall liegt eine entgeltliche Übertragung vor. Die Transaktionskosten sind dabei nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 20 Abs. 4 S. 1 EStG, wonach als Gewinn aus der Veräußerung der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten, bestimmt wird. Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Veräußerung nicht vorliegen soll, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, findet im Gesetz keine Grundlage. Sie führt i.Ü. zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass die steuerliche Behandlung der Veräußerungsverluste von der Gebührengestaltung der jeweiligen Bank abhinge.
Der Veräußerungsverlust, der nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG rd. 5.800 € beträgt, ist auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen und mit den im Streitjahr erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen. Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, jedoch nur verrechnet werden oder die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt. Nach der Vorschrift hat die auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. Dem Kläger wurde eine solche Bescheinigung von der auszahlenden Stelle nicht ausgestellt; er hat sie auch nicht beantragt.
Vorliegend bedarf es jedoch auch keiner solchen Bescheinigung, um die Veräußerungsverluste zu berücksichtigen. Es lagen bereits die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nicht vor. Nach § 43a Abs. 3 S. 4 EStG ist die Bescheinigung über die Höhe „eines nicht ausgeglichenen Verlustes“ zu erteilen. Ein nicht ausgeglichener Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG liegt aber schon mangels einer Veräußerung nicht vor. Die Bank als auszahlende Stelle hat nach Auffassung des Gesetzgebers als „Organ der Steuererhebung“ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden. Dieser Auffassung ist auch der BFH gefolgt. Allerdings hat er für diese Regel die Ausnahme für den Fall aufgestellt, dass die Ansicht des Bankkunden dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entspricht und auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck kein Anhalt für ein abweichendes Regelungsverständnis besteht.
Diese Ausnahme von der Bindungswirkung der Banken an die Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch hier vor. Die Auffassung des Klägers, wonach auch bei die Veräußerungserlöse übersteigenden Transaktionskosten ein Veräußerungsvorgang vorliegt, entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung. Eine vollumfängliche Prüfung kann der Steuerpflichtige nur durch einen Rechtsbehelf gegen den ihm gegenüber ergehenden Einkommensteuerbescheid erreichen. Diese Vorgehensweise liegt näher als eine Drittanfechtung gegen die Kapitalertragsteueranmeldung der Bank (mit sehr eingeschränktem Prüfungsmaßstab) und ist durch die in § 32d Abs. 4 und 6 EStG vorgesehene Möglichkeit, die Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, auch ausdrücklich geregelt.
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SG Heilbronn 6.12.2016, S 11 R 1878/16
Arbeitgeber müssen bei Gründung einer Scheingesellschaft SV-Beiträge nachzahlen

Gründen Arbeitnehmer eine Gesellschaft (hier: eine OHG), um das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verschleiern, so kann der Arbeitgeber noch Jahre später auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden. Soweit er mit der Gesellschaft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, handelt es sich um gem. § 117 BGB nichtige Scheingeschäfte, so dass die Vorschriften über das verdeckte Rechtsgeschäft Anwendung finden.

Der Sachverhalt:
Die Kläger betreiben ein Gartenbauunternehmen. Sie beschäftigten zwischen April 2010 und Ende 2014 für Gartenarbeiten die drei beigeladenen rumänischen Staatsangehörigen, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Auf Initiative der Kläger gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG mit der gleichen Anschrift wie das Gartenbauunternehmen. Dort wurden auch die Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Die drei „OHG-Gesellschafter“ wohnten teils auf dem Grundstück des Unternehmens. Sie schrieben Tagesrapporte und rechneten ihre Stunden unmittelbar gegenüber dem Gartenbauunternehmen ab. Arbeitsbeginn war jeweils 8 Uhr morgens. Die Beigeladenen verfügen nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Eigene Geschäfts- oder Büroräume hatten weder sie noch ihre OHG.
Das zuständige Amtsgericht verhängte gegen die Kläger einen Strafbefehl wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Nachdem die Kläger die Geldstrafe von knapp 20.000 Euro akzeptiert hatten, forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung von ihnen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 46.000 Euro nach. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, sie hätten nicht mit den Beigeladenen, sondern ausschließlich mit der OHG Verträge abgeschlossen. Das SG wies die Klage ab.

Die Gründe:

Die Kläger sind verpflichtet, für die drei angeblichen „OHG-Gesellschafter“ Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Die Beigeladenen waren im betreffenden Zeitraum wie Arbeitnehmer für die Kläger tätig.
Die OHG ist nur gegründet worden, um die Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich hat die zwischengeschaltete OHG gar keine Leistungen erbracht; die zwischen dem Gartenbauunternehmen und der OHG geschlossenen Verträge sind Scheingeschäfte. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich
Im Streitfall haben die Beigeladenen allein auf Empfehlung der Kläger die OHG gegründet, weil dann „die Papiere besser“ seien und es „keine Probleme mit der Polizei“ gebe. Die Beigeladenen wussten bei ihrer seinerzeitigen Vernehmung durch das Hauptzollamt nicht einmal, was eine OHG ist und welche Rechte und Pflichten hiermit verbunden sind. Das gilt umso mehr, als dass die Schreiben, welche die Gründung der OHG betrafen, nicht in ihre Muttersprache übersetzt worden waren.
(Niedersächsisches FG 26.10.2016, 2 K 12095/15)