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Verdeckte Sacheinlage: BGH erläutert die Anrechnungslösung

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4 Mai, 2016
Verdeckte Sacheinlage: BGH erläutert die Anrechnungslösung

Nach Auffassung des BGH liegt dann eine verdeckte Sacheinlage vor, „wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder –wie vorliegend- eine Altforderung erhalten soll…“ Laut BGH kommt es auch nicht auf die Reihenfolge an, also ob erst die Gesellschaftsforderung getilgt und der Betrag sodann zurückgezahlt wird oder umgekehrt. Der „enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des Einlagebetrags und den Rückfluss des Geldes“ begründet die Vermutung, dass von Anfang an eine Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregel geplant gewesen sei. Die Neuerung der MoMiG (=GmbH-Reform) ist aber die mögliche Anrechung des Werts der Forderung. Vollwertig kann diese nur dann sein, wenn das Gesellschaftsvermögen nach Befriedigung der Gesellschafterforderung immer noch ausreicht, um alle anderen Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft zu erfüllen. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass stille Reserven bei der Berechnung berücksichtig werden können
(BGH v. 19.01.2016 – II ZR 61/15)