Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.
Der Sachverhalt:
Der klagende Verein setzt sich u.a. für den Verbraucherschutz im Internet ein. Die beklagte Gesellschaft bietet über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit mtl. Kosten von 19,90 € voraus.
In den textlichen Ausführungen ihrer – im Zeitpunkt des Rechtsstreits verwandten – Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich ihrer Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in ihren AGB, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht, sie enthielt u.a. keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.
Der Kläger meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge. Er verlangt deswegen von der Beklagten, den Gebrauch ihrer Website zu unterlassen.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der ihm zuerkannte Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG gegen die Beklagte zu.
Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende ist zwar grundsätzlich möglich. Dies folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Vorliegend lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.
Die Beklagte hat ihren Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf ihrer Internetseite nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht. Text und Überschrift schließen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten ist leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite steht ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befinden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen ist das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld.
Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der AGB auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechnet insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs ist zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Eine Anmeldung ist ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung durchführbar.
Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschließen, genügt nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen werden. Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt, hat die Beklagte ihren Gebrauch demnach zu unterlassen.
(OLG Hamm 16.11.2016, 12 U 52/16)