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Flugverspätung: Gebuchte Fluggesellschaft muss Ausgleichsleistung auch bei Anmietung von Flugzeug mit Besatzung zahlen

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17 Jul, 2018
Flugverspätung: Gebuchte Fluggesellschaft muss Ausgleichsleistung auch bei Anmietung von Flugzeug mit Besatzung zahlen

Im Fall einer großen Flugverspätung muss grundsätzlich die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung an die Passagiere zahlen, die den Flug angeboten hat. Das gilt auch, wenn diese Gesellschaft Flugzeug und Besatzung bei einem anderen Unternehmen gemietet hat; die vermietende Fluggesellschaft ist nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet.

Der Sachverhalt:
Der Kläger und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei der beklagten Fluggesellschaft Thomson Airways gemieteten Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.
Bei dem Flug kam es zu einer großen Verspätung. Daraufhin verlangten der Kläger und die anderen Fluggäste von der Beklagten die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gem. der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zusteht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.
Vor diesem Hintergrund setzte das mit der Sache befasste LG Hamburg das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“.

Die Gründe:
Die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr schafft, ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.
Aus diesem Grunde kann eine Fluggesellschaft, die – wie in dieser Rechtssache die Beklagte – einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet („wet lease“), die für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Verordnung eingestuft werden. Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.
(EuGH 4.7.2018, C-532/17)