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Fehlerhafte Unterrichtung bei Massenentlassung kann durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden

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16 Jun, 2016
Fehlerhafte Unterrichtung bei Massenentlassung kann durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden

Eine unterlassene Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG über die von einer Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen kann im Fall einer Betriebsstilllegung durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Stellungnahme zu entnehmen ist, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 1992 bei der Insolvenzschuldnerin als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei.
Der Beklagte erstattete eine Massenentlassungsanzeige und kündigte anschließend u.a. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 31.3.2014. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage rügte die Klägerin eine fehlerhafte Durchführung des Konsultationsverfahrens. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt. Dabei kann dahinstehen, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Fall einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden, denn dieser war zu entnehmen, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansah.
(BAG 9.6.2016, 6 AZR 405/15)