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Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Personalakte

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28 Jul, 2020
Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Personalakte

Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam. Die Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt aus § 75 Abs. 2 BetrVG.

Worum ging es ?
Bei der Arbeitgeberin sind ein Gesamtbetriebsrat sowie zwölf örtliche Betriebsräte gebildet. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es in Ziff. 8.3:

„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“

Die Arbeitgeberin verwehrte dem Betriebsrat diesen Zugriff. Daraufhin leitete der Gesamtbetriebsrat ein Beschlussverfahren ein, mit dem er die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden geltend machte. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist.

Das LAG Düsseldorf hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats, wie zuvor schon das Arbeitsgericht, zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Rechtliche Begründung

Das geltend gemachte generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gem. § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen beachten müssen.

Ein derart weitreichendes Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden ist auch zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM weder  geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise.

Ziff. 8.3 der GBV EFM ist deshalb unwirksam. Die GBV EFM bleibt allerdings i.Ü. wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. eine in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält

(LAG Düsseldorf v. 23.6.2020 – 3 TaBV 65/19)