Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen wurde.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich im Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist, mit einem Betrag i.H.v. 18.000 € zzgl. eines Agios i.H.v. 1.080 € beteiligt. Er wählte das Beteiligungsmodell „Sprint“, bei dem die Einlage in Form einer Anzahlung i.H.v. 3.000 € und darüber hinaus in monatlichen Raten von 100 € gezahlt werden sollte. Insgesamt zahlte der Kläger 10.900 €.
Im Juli 2009 teilte die Beklagte den stillen Gesellschaftern mit, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Ihre Zahlungsfähigkeit könne nur aufrechterhalten und ein Insolvenzverfahren abgewendet werden, wenn Forderungen Dritter gestundet würden und die Anleger offene Einlageverpflichtungen erfüllten sowie Kapitalrückzahlungen erstatteten. Die stillen Gesellschafter wurden durch einen beigefügten Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren um Zustimmung zur Liquidation der Beklagten außerhalb eines Insolvenzverfahrens gebeten. Der Beschluss kam jedoch nicht zustande. Im Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter vielmehr, die stille Gesellschaft zum 15. Des Monats zu liquidieren.
Der Kläger begehrte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, mit seiner in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum 15.12. 2009. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, beschränkte das Berufungsgericht die Sache auf die Frage, ob der Gesellschafterbeschluss die Liquidation der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als „Innen-KG“ zur Folge gehabt oder zur Vollbeendigung der mehrgliedrigen Gesellschaft geführt habe und wies die Berufung des Klägers zurück.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als Berufung gegen das Urteil des LG in Bezug auf seinen Anspruch auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zurückgewiesen worden war. Es verurteilte die Beklagte, das auf den Kläger entfallende Auseinandersetzungsguthaben zum 15.12.2009 für den Beteiligungsvertrag zu errechnen.
Gründe:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. § 9 i.V.m. § 16 GV einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 15.12.2009. Die stille Gesellschaft war durch den Beschluss der Gesellschafter aus Dezember 2009 zum 15. des Monats i.S.d. § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 S. 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 u. § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen wurde. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn – hier: einer GmbH & Co. KG – berichtigt sind.
Etwaige (offene) Verbindlichkeiten der Beklagten bleiben bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers nicht unberücksichtigt. Für den Auseinandersetzungswert ist gem. § 9 Nr. 1, § 16 GV die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven im Unternehmen des Geschäftsinhabers unter Einbeziehung des Geschäftswerts maßgeblich. In die zu erstellende Unternehmensbewertung der Beklagten zum Stichtag des 15.12.2009 fließen somit als Negativposten Ansprüche Dritter gegen die Beklagte ebenso ein wie etwa offene Forderungen der Beklagten auf rückständige Einlagen von Gesellschaftern. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderungen der Gesellschaft, ist diesem Umstand bei der Bewertung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.