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Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags kann auch mündlich erfolgen

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6 Sep, 2018
Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags kann auch mündlich erfolgen

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Der derzeitige Geschäftsführer und Alleingesellschafter betrieb in der Vergangenheit mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen.

Am 1.12.2011 wurde der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten als Geschäftsführer abberufen. Er war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.2.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein.

Am 20.3.2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der u.a. die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 28.2. bzw. 31.3.2011 hervorging. Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kläger trug zudem vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei. Er hat seine Zustimmung nachträglich angefochten.

Die Beklagte behauptete, die Parteien hätten bereits im Januar 2011 vereinbart, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12.1.2012 blieb zwischen den Parteien strittig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung i.H.v. 187.500 € für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag war – entgegen der Behauptung des Klägers – mit Wirkung zum 28.2.2011 einvernehmlich aufgehoben worden. Hierfür sprachen insbesondere die vom Kläger ohne weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt.

Das Gericht hatte zudem ernsthafte Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12.1.2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen könnten nämlich auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag sah die Schriftform nur für – einseitige – Kündigungen vor. Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden.

Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist.

(LAG Schleswig-Holstein 10.4.2018, 1 Sa 367/17)