Sozialverbindlichkeiten müssen gegen die Gesellschaft als Anspruchsgegnerin erhoben werden, solange die Gesellschaft besteht. Für die Forderung haftet das Gesellschaftsvermögen, daneben besteht keine persönliche Haftung. Die persönliche Haftung würde gegen den Ausschluss von Nachschüssen durch die Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen verstoßen, § 707 BGB.
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm im Urkundenprozess den Beklagten als ehemaligen Mitgesellschafter einer GbR auf Zahlung von Beratungshonorar aus einem Beratervertrag in Anspruch, den er mit der GbR am 30.8.2012 abgeschlossen hatte und der hinsichtlich seiner Laufzeit mit weiteren Verträgen jedenfalls bis zum 31.7.2015 verlängert worden war. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.7.2017 blieb zwischen den Parteien streitig. Gegenstand des Vertrages war die Beratung hinsichtlich eines Bauprojekts. Danach sollte dem Kläger eine monatliche Vergütung von 4.500 € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe gezahlt werden. Auf diese monatliche Vergütung erhielt der Kläger von der GbR Zahlungen i.H.v. 40.000 € am 20.8.2013 und von 4.500 € am 20.12.2013. Weitere Zahlungen wurden nicht geleistet.
Am 1.11.2017 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die von ihm gegenüber der Gesellschaft erbrachten Beratungsleistungen i.H.v. 100.000 € geltend. Der Beklagte ist durch Beschluss vom 19.12.2017 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. In einem zwischen dem Kläger und der Gesellschaft sowie den übrigen Gesellschaftern geführten Rechtsstreit einigten sich die Parteien in einem am 16.12.2020 geschlossenen Vergleich u.a. darauf, dass der Beklagte mit Wirkung zum 31.12.2016 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte persönlich für die Vergütung, da es sich um eine Verbindlichkeit aus einem Drittverhältnis der Gesellschaft handele, bei dem er der Gesellschaft wie ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Dritter als Vertragspartner gegenüberstehe. Er behauptete, er habe im gesamten Zeitraum vom Leistungsbeginn im März 2012 bis August 2015 Leistungen erbracht.
Das LG hat die auf 25.000 € gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung aus einem mit der GbR geschlossenen Beratervertrag aus § 675 BGB, § 128 HGB analog.
Voraussetzung der persönlichen Haftung des Beklagten für Ansprüche eines Gesellschafters aus einem Vertragsverhältnis mit der GbR ist der Abschluss eines Vertrages, der außerhalb des Gesellschaftsvertrages mit dem Mitgesellschafter geschlossen wird und Leistungsansprüche des Gesellschafters begründet, die sich nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Kläger hat hier einen Vertrag mit der Gesellschaft als „Berater“ geschlossen, der eine monatliche Vergütung vorsieht. Eine vertragliche Verpflichtung, Beratungsleistungen bei der Baubetreuung zu übernehmen, war im Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen. Dies spricht für die Vereinbarung eines Drittgeschäfts, das zudem, wie der Beratervertrag vom 30.8.2012 vorsieht, eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, also eine eigene Leistung des Klägers gegenüber der Gesellschaft vorsah. Als Vergütung ist darin ein Betrag von 4.500 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, der monatlich gezahlt werden sollte.
Der Beklagten wandte gegen die Vereinbarung eines Drittgeschäfts indes erheblich ein, dass der Vertrag von den Parteien des Beratervertrages in der Folgezeit nicht als Drittgeschäft behandelt worden ist. Der Kläger stellte zunächst Rechnungen und erhielt Zahlungen der Gesellschaft nur über Nettobeträge. Später unterblieb die Rechnungslegung vollständig. Die Frage der Vergütung der Tätigkeit des Klägers haben die Gesellschafter schließlich ausdrücklich klarstellend abweichend von einem Drittgeschäft geregelt. Die Steuerberater des Klägers, die die Jahresabschlüsse 2012 bis 2016 für die GbR erstellt hatten, haben in ihren Buchungen ebenfalls die Vergütung aus dem Beratervertrag als Gewinnanspruch des Klägers verbucht.
Die Klarstellung, es handele sich bei dem Anspruch des Klägers um einen Gewinnanspruch führte zur Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Sozialverbindlichkeiten müssen gegen die Gesellschaft als Anspruchsgegnerin erhoben werden, solange die Gesellschaft besteht. Für die Forderung haftet das Gesellschaftsvermögen, daneben besteht keine persönliche Haftung. Die persönliche Haftung würde gegen den Ausschluss von Nachschüssen durch die Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen verstoßen, § 707 BGB. Etwas anderes gilt erst im Fall der Liquidation: Die Gesellschafter sind dann gem. § 735 BGB zum Ausgleich des sich abschließend ergebenden Verlusts verpflichtet.
Gleiches gilt für einen vorzeitig ausscheidenden Gesellschafter, der ebenfalls für den bei Abrechnung sich ergebenden negativen Saldo im Umfang seines Anteils zum Ausgleich verpflichtet ist, § 739 BGB. Ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch auf anteiligen Ausgleich eines sich zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ergebenden Verlusts bedürfte einer zum 31.12.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz, § 738, § 739 BGB. Ergibt sich ein Verlust, so hat der Beklagten diesen nach seinem Anteil an der Gesellschaft auszugleichen, § 739 BGB. Aktivlegitimiert für die Geltendmachung des Verlusts wäre die Gesellschaft, nicht der Kläger aus eigenem Recht.
OLG Brandenburg v. 24.8.2022 – 7 U 213/21