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Verjährung zum Jahresende

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18 Dez, 2015
Verjährung zum Jahresende

Für alle Vertragsparteien ist die Kenntnis des Verjährungszeitpunkts einer Forderung oder eines Anspruchs unverzichtbar: Die Verjährung kann die Durchsetzung begründeter Ansprüche unwiderruflich vereiteln.
Nach Ablauf eines gewissen Zeitraums kann sich der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern.
Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht -, soweit sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB). Der Gläubiger kann also eine eigentlich unbestritten bestehende Forderung beim Schuldner nicht mehr eintreiben. Die Verjährung spielt in allen Rechtsgebieten eine Rolle. Bezweckt wird die Herstellung der Rechtssicherheit nach Ablauf einer bestimmten Zeit und die Wahrung des Rechtsfriedens. Sowohl für Gläubiger wie auch Schuldner ist die Kenntnis über die gängigen Verjährungsfristen wichtig.
Da die meisten Forderungen jeweils zum Jahresende verjähren, sollten alle noch offenen Forderungen unbedingt noch rechtzeitig vor Jahresende auf ihre Verjährung hin geprüft werden. Rechtsanwälte sollten – neben der Prüfung ihrer eigenen Forderungen – auch Ihre Mandanten auf die Verjährung und sinnvolle Gegenmaßnahmen hinweisen.