Arbeitgeber können berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt und Hinweise darauf hat, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat. Die bei der Untersuchung des Browserverlaufs gewonnenen Erkenntnisse unterliegen in einem Kündigungsschutzprozess keinem Beweisverwertungsverbot.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem Beklagten beschäftigt. Er nutzte am Arbeitsplatz einen Dienstrechner mit Internetanschluss, den er allenfalls in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durfte.
Nachdem der Beklagte Hinweise darauf hatte, dass der Kläger in erheblichem Umfang gegen das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz verstößt, wertete er – ohne Einwilligung des Klägers – den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Die Überprüfung ergab, dass der Kläger seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt ca. fünf Tage lang für private Zwecke genutzt hatte.
Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg; das Gericht ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam außerordentlich gekündigt. Eine derart schwerer Verstoß gegen das Verbot zur privaten Internetnutzung stellt an sich einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 626 BGB dar. Auch die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Kontrolle des Browserverlaufs liegt zudem kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Beklagten vor. Zwar handelt es sich beim Browserverlauf um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Kläger nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung der Daten ist dennoch zulässig, weil das BDSG eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaubt und der Beklagte im Streitfall keine Möglichkeit hatte, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.
(LAG Berlin-Brandenburg 14.1.2016, 5 Sa 657/15)