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Unentgeltliche und verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer

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10 Jan, 2018
Unentgeltliche und verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 21.12.2017 die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 21.12.2017 – IV C 5 – S 2334/08/10005-10, DOK 2017/0955421
EStG § 8
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen v. 7.12.2017 (BGBL. I 2017, 3906) festgesetzt worden. Danach beträgt der Wert der Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
• für ein Mittag- oder Abendessen 3,32 €,
• für ein Frühstück 1,73 €.
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BMF-Schreiben