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Übertragung der Rechtstellung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten

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7 Feb, 2019
Übertragung der Rechtstellung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten

Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer seit dem 20.11.2017 in das Handelsregister Abteilung A eingetragen KG. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Kommanditisten der KG. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 24.7.2018 haben die Beteiligten zum Register angemeldet, dass

„das Vermögen der B… Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit dem Sitz in Berlin (die Gesellschaft) ist der B… Fahrzeugteile GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit Sitz in Berlin angewachsen; diese hat das Geschäft der B… Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen.

Die B… Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ist ohne Auflösung und Liquidation erloschen.“

Unter Vorbemerkungen heißt es in der Erklärung, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) ihre Gesellschaftsbeteiligungen mit Wirkung zum 1.8.2018, 0 Uhr, an die Beteiligte zu 5) abgetreten haben.

Mit Hinweis vom 6.8.2018 hat das Registergericht um Ergänzung dahin gebeten hat, dass der Eintritt der Beteiligten zu 5) als Kommanditistin unter Bezeichnung der übernommenen Einlagen und das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) bis 4) anzumelden sei und die Anmeldung auch durch den Hinweis zu ergänzen sei, dass die Kommanditisten ihre Einlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die eintretende Kommanditistin übertragen hätten. Der Hinweis dahingehend erweitert, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) noch eine negative Abfindungsversicherung abzugeben hätten, die nicht durch notarielle Eigenurkunde erfolgen könne.

Diesem Hinweis ist der Notar mit Schreiben vom 10.8.2018 entgegengetreten. Er war der Ansicht, dass keine Sonderrechtsnachfolge vorliege, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge. Von einem Eintritt der Beteiligten zu 5) könne nicht die Rede sein. Im Übrigen sei die Formulierung der Eintragung Sache des Registergerichts. Mit einer Zwischenverfügung vom 14.8.2018 hat das Registergericht zwar von der Anmeldung der Rechtsnachfolge Abstand genommen, aber die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts mit dem Erlöschen der Firma für erforderlich gehalten. Es hat insoweit eine Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars, mit der er zudem Vollzug der Anmeldung beantragt hatte, war vor dem KG erfolgreich.

Die Gründe:
Streitig war, ob ausdrücklich das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) bis 4) anzumelden war und ob es der Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5) bedurfte. Beides war jedoch nicht der Fall.

Die Anmeldung des Eintritts der Beteiligten zu 5) schied aus, denn mit der Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf den Beteiligten zu 5) war die Gesellschaft vollbeendet. Ein Eintritt der Beteiligten zu 5) kam daher nicht in Betracht, weil eine Gesellschaft, in die die Beteiligte zu 5) eintreten könnte, nicht mehr besteht.

Aber auch der ausdrücklichen Anmeldung des Ausscheidens der Beteiligten zu 1) bis 4) bedurfte es nicht. Denn eine Anmeldung muss keinen bestimmten Wortlaut enthalten, sie ist vielmehr der Auslegung zugänglich. Bei dieser Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintragung sein soll und damit wegen des Publizitätsgrundsatzes des Registers klar und eindeutig sein muss.

Diese Voraussetzungen erfüllte die Anmeldung vom 24.7.2018, auch wenn dort in Bezug auf die Registereintragung ausdrücklich nur die Vermögensübernahme der Gesellschaft durch die Beteiligte zu 5) erklärt worden war. Denn unter dem Abschnitt „Vorbemerkungen“ stellten die Beteiligten klar, dass diese Vermögensübernahme auf der Übertragung ihrer Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5) beruhte. Insofern war nach dem Grundsatz, dass eine Auslegung dahin zu erfolgen hat, dass sie Erfolg hat, davon auszugehen, dass damit der Austritt der Beteiligten zu 1) bis 4) und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die Beteiligten mit der Folge des Erlöschens der Firma angemeldet ist.

Soweit das Registergericht insoweit nachvollziehbare Bedenken hatte, weil nicht ersichtlich sei, wer insoweit Rechtsnachfolger der Beteiligten zu 1) bis 4) geworden ist, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht nur der Austritt der Beteiligten zu 1) bis 4) eingetragen wird, sondern auch der dahinterstehende Grund, nämlich die Übertragung der Gesellschafterstellungen auf die Beteiligte zu 5). Die Eintragung ist zu ergänzen um die auch in der Anmeldung angegebene Eintragung der Beteiligten zu 5) ins Handelsregister, vgl. § 40 Ziff. 7 HRV.
(KG Berlin v. 30.11.2018 – 22 W 69/18)