Der Geschäftsführer einer GmbH kann jedenfalls nach seiner Abberufung Bonusansprüche vor den Arbeitsgerichten einklagen, wenn er sich darauf beruft, dass seiner Geschäftsführungstätigkeit „in Wahrheit“ ein Arbeitsverhältnis zugrunde lag; das gilt auch und sogar dann, wenn es um Bonusansprüche aus einem Zeitraum der Geschäftsführerbestellung geht (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Ta 123/14)