news

Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

Kategorie

1 Jun, 2022
Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Sachverhalt:
Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.3.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Der als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätige Kläger legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das ArbG wies die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ab. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Kündigung ist wirksam, denn der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor. Der Arbeitgeber hat einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten kommt auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes ist nicht erforderlich. Es ist für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werden würde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiegt das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses.

ArbG Berlin v. 26.4.2022 – 58 Ca 12302/21