Ein Betriebsrat kann zwar grds. die Ausstattung mit Telefon und Internet verlangen. Der Arbeitgeber muss ihm aber nicht einen von seinem Netzwerk unabhängigen Internetzugang zur Verfügung stellen. Es besteht auch kein Anspruch des Betriebsrats auf einen von der allgemeinen Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss. Allein die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung technischer Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber kann den mit separaten Anschlüssen verbundenen Aufwand nicht rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin gehört zu einem Konzern. In einem ihrer Betriebe ist ein fünfköpfiger Betriebsrat gebildet.
Das Betriebsratsbüro ist mit Telefon, Handy, PC und Laptop ausgestattet. Der Telefonanschluss gehört zu der im Unternehmen eingesetzten Telefonanlage. Diese kann so eingestellt werden, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Der Internetzugang wird konzernweit über einen Proxyserver bei der Konzernmutter vermittelt. Von dort kann der Zugang verwaltet und überwacht werden. Über Filter werden unerwünschte Internetadressen gesperrt. Deshalb konnte der Betriebsrat nicht auf die Seiten von „Youtube“ und „eRecht24“ zugreifen.
Der Betriebsrat verlangte die Einrichtung eines separaten Internetzugangs, der nicht über den Proxyserver der Konzernmutter vermittelt wird und ihm einen uneingeschränkten und unkontrollierten Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht. Zudem begehrte er die Zurverfügungstellung eines separaten Telefonanschlusses zur unkontrollierten Nutzung, welcher unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist. Hiermit hatte er in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Betriebsrat kann nicht von der Arbeitgeberin verlangen, ihm einen von ihrem Netzwerk unabhängigen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines von der Telefonanlage des Unternehmens unabhängigen Telefonanschlusses.
Arbeitgeber haben dem Betriebsrat zwar nach § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören regelmäßig – sofern berechtigte Belange des
Arbeitgebers nicht entgegenstehen – ein Telefonanschluss, ein Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse, ohne dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit dieser Kommunikationsmittel konkret darlegen müsste.
Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber aber bereits dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.
(BAG 20.4.2016, 7 ABR 50/14)