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Dauer des Elternurlaubs wird bei Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen

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25 Okt, 2018
Dauer des Elternurlaubs wird bei Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen

Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung des einem Arbeitnehmer zu gewährleistenden Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, ist mit dem Unionsrechts vereinbar. Der Zeitraum eines Elternurlaubs kann einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm vom 1.10.2014 bis zum 3.2.2015 Mutterschaftsurlaub. Anschließend nahm sie vom 4.2. bis 16.9.2015 Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren. Während dieses Zeitraums wurde ihr Arbeitsverhältnis ausgesetzt. Vom 17.9. bis zum 17.10.2015 nahm sie 30 Tage bezahlten Jahresurlaub.
Auf Basis des rumänischen Rechts, da einen Anspruch auf 35 Tage bezahlten Jahresurlaub vorsieht, beantragte die Klägerin, ihr den Restanspruch von fünf Tagen bezahltem Jahresurlaub für 2015 zu gewähren. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung innerhalb des laufenden Jahres gebunden sei und die Dauer des Elternurlaubs, der ihr 2015 gewährt wurde, bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen werde.
Dagegen erhob die Klägerin Klage bei den rumänischen Gerichten. Der Berufungsgerichtshofs Rumänien fragte vor diesem Hintergrund den EuGH, ob die RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub befunden hat, nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt wird.

Die Gründe:
Nach dem Unionsrecht hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union. Sein Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, beruht auf dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.
Nur in besonderen Situationen, in denen Arbeitnehmer nicht in der Lage sind, ihr Aufgabe zu erfüllen, z.B. weil sie wegen Krankheit oder Mutterschaftsurlaub fehlen, kann ein Mitgliedstaat den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedoch nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben. Die Klägerin befindet sich jedoch vorliegend nicht in einer solchen besonderen Situation. In Abgrenzung zum Elternurlaub ist bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit das Eintreten der Erkrankung grundsätzlich nicht vorhersehbar und nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhängig. Die Situation im Mutterschaftsurlaub unterscheidet sich ebenso von der im Elternurlaub, denn der Mutterschaftsurlaub dient dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft.
Daher kann der Zeitraum des Elternurlaubs, den der betreffende Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums genommen hat, bei der Berechnung seiner Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleich gestellt werden. Eine Bestimmung nationalen Rechts, wonach bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines von dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, ist daher mit dem Unionsrecht vereinbar.
(EuGH 4.10.2018, C-12/17)