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Arbeitgeber können sich bei der Verzinsung von Versorgungskapital an Staatsanleihen orientieren

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2 Sep, 2016
Arbeitgeber können sich bei der Verzinsung von Versorgungskapital an Staatsanleihen orientieren

Ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch auf Auszahlung eines Versorgungskapitals in mehreren Jahresraten haben, das der Arbeitgeber zu einem marktüblichen Zinssatz, den er festlegt, zu verzinsen hat, so kann sich der Arbeitgeber insoweit auch an die relativ niedrige Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientieren.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, beschäftigt. In dem Unternehmen besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Regelung zur Entgeltumwandlung, die zum Aufbau eines Ruhegeldkontos führt. Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in maximal zwölf Jahresraten ausgezahlt werden kann. Ferner heißt es in dieser Regelung:
„Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital … wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten.“
Der Kläger schied 2011 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hatte aus steuerlichen Gründen eine Auszahlung des Versorgungskapitals in zwölf Jahresraten gewählt. 2012 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie sein Versorgungskapital von rund 360.000 Euro in Anlehnung an die Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik mit 0,87 Prozent verzinsen werde.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger eine Verzinsung mit 3,55 Prozent pro Jahr und berief sich zur Begründung auf die übliche Rendite, die im Fall des Durchführungswegs einer Direktversicherung erzielt werde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr teilweise statt. Auf die Revisionen beider Parteien bestätigte das BAG die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz.

Die Gründe:


Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Verzinsung seines Versorgungskapitals. Die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, obliegt der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen.

BAG 30.8.2016, 3 AZR 272/15