Bei der Ermittlung des Schwellenwertes von 2.000 Arbeitnehmern (§ 1 MitbestG) sind weder die in ausländischen Betrieben eines deutschen Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer noch die bei ausländischen Tochtergesellschaften des Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen. Diese Regelung verstößt weder gegen das GG noch gegen den AEUV. (nicht amtl. LS)
(LG Dortmund 22.2.2018, 18 O 71/17 AktE)