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Wettbewerbsverbote ohne Entschädigung können nicht durch salvatorische Klausel geheilt werden

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29 Mrz, 2017
Wettbewerbsverbote ohne Entschädigung können nicht durch salvatorische Klausel geheilt werden

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist als nichtig anzusehen, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ging von der Klägerin aus. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Klägerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.
Die „Nebenbestimmungen“ des Arbeitsvertrages enthielten eine sog. salvatorische Klausel. Danach sollte der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben, wenn sich eine Bestimmung als nichtig oder unwirksam herausstellte. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle demnach eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, verlangte für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung i.H.v. 604,69 € brutto. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Wettbewerbsverbote, die entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Denn weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbotes Anspruch auf eine Karenzentschädigung.
Eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es aber bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.
(BAG 22.3.2017, 10 AZR 448/15)