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Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber

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9 Dez, 2016
Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte sich mit Beitrittserklärung vom 9.12.2002 an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist, beteiligt. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm „Classic“ mit einer Einmaleinlage i.H.v. 20.000 € zzgl. eines Agios; beide Beträge hatte er in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. die Regelungen §§ 9, 16 GV. Danach seien die stillen Gesellschafter verpflichtet, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfielen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Alle stillen Gesellschafter sollten demnach dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn erhielten.
In den Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen i.H.v. 4.166 €. Am 11.12.2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 zu „liquidieren“. Per 31.12.2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen einen Negativsaldo i.H.v. 7.812 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenden Ausschüttungsbetrag von 4.166 € gem. § 16 Nr. 1 d) Gesellschaftsvertrag geltend machte.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Die Gründe:
Der Beklagte ist gem. § 9 Nr. 1 u. 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gem. § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen i.H.v. 4.166 € verpflichtet.
Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Insofern trug die Regelung in § 16 Nr. 1 d) GV betreffend die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen durchaus dem Umstand Rechnung, dass den stillen Gesellschaftern bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers obliegt.
Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d) GV nämlich die umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben.
§ 16 Nr. 1 d) GV stellt zudem klar, dass diese Pflicht schon aus Gründen der Gleichbehandlung jeden stillen Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalten hat unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafterstellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das „Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft“ regelt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen (Urt. v. 8.12.2015, Az.: II ZR 333; Beschl. v. 3.2.2015, Az.: II ZR 52/14, II ZR 54/14, II ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14).
BGH 20.9.2016, II ZR 120/15