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Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien stellt Sachmangel dar

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22 Feb, 2016
Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien stellt Sachmangel dar

Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen. Infolgedessen ist der Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt.

Der Sachverhalt:
Die klagende Firma aus Hattingen hatte im März 2012 beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von rund 77.500 € bestellt. Darin inbegriffen waren u.a. die Sonderausstattungen: Rückfahrkamera (400 €), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 €) und Command APS (2.620 €). In einer Verkaufsbroschüre war in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden.
Nach der Auslieferung des Fahrzeuges beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige und erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen von der Beklagten angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 € lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.
Das LG gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat – unter Abzug einer von ihr zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. rund 62.500 € gegen Rückgabe des gekauften Mercedes Benz.
Das Fahrzeug hatte einen erheblichen Sachmangel, da die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeigte. Diese waren aber geschuldet. Schließlich hatte die Klägerin aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich der Hilfslinien erwarten können. Dass dieser Aspekt für sie auch bedeutsam war, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung.
Außerdem ist der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich und das Rückwärtsfahren sowie das Einparken soll mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werden. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera sind der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken jedoch nicht gewährleistet.
Letztlich war der Mangel auch nicht unerheblich. Dies zeigte zum einen die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zuließ, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankam. Zum anderen war die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.
(OLG Hamm 9.6.2015, 28 U 60/14)