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Kein Antritt der neuen Arbeitsstelle wegen eines Beschäftigungsverbots: Schwangere Arbeitnehmerin hat trotzdem Anspruch auf Lohn

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11 Okt, 2016
Kein Antritt der neuen Arbeitsstelle wegen eines Beschäftigungsverbots: Schwangere Arbeitnehmerin hat trotzdem Anspruch auf Lohn

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat auch dann einen Lohnanspruch, wenn bereits ab dem ersten Tage eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht und sie daher von Anfang an keine Arbeitsleistungen erbringen kann. Der Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Die Lohnzahlung führt auch zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhält.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis, das zum 1.1.2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 stellte ein Arzt bei der Klägerin eine Risikoschwangerschaft fest und sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Die Klägerin konnte deshalb ab dem 1.1.2016 keine Arbeitsleistungen erbringen. Sie verlangte dennoch unter Berufung auf § 11 MuSchG die Zahlung des Lohns, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 11 MuSchG einen Anspruch auf die geforderten Beträge. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Voraussetzungen hierfür sind vielmehr nur
1. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und
2. das Unterbleiben von Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbots.

Arbeitgeber werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil sie die zu leistenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommen.
(LAG Berlin-Brandenburg 30.9.2016, 9 Sa 917/16)