news

Einwurf-Einschreiben genügt formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Kategorie

9 Dez, 2016
Einwurf-Einschreiben genügt formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus dem Willen des Gesetzgebers, noch im Wege der teleologischen Auslegung lässt sich ein Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als zulässige Form der Übermittlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG herleiten.

Der Sachverhalt:
Mit Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG vom 23.6.2011 wurde die Beklagte aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag von 15.000 € auf das Stammkapital der Klägerin zu zahlen, eine Frist bis 31.7.2011 für die Zahlung gesetzt und angekündigt, dass für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgen werde. Eine Zahlung erfolgte nicht; der Geschäftsanteil der Beklagten an der Klägerin wurde kaduziert.
Das LG stellte auf die Widerklage der Beklagten hin fest, dass die von der Klägerin vorgenommene Kaduzierung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Klägerin unwirksam sei, weil das Stammkapital vollständig aufgebracht worden sei. Das KG wies die Widerklage ab. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Beklagten ist nicht deshalb unwirksam, weil die Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG versandt wurde. Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt.
Im Fall verzögerter Einzahlung der Einlage kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden (§ 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Diese Zahlungsaufforderung erfolgt nach § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes.
Nach einer Auffassung im Schrifttum muss ein eingeschriebener Brief i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG ein Übergabe-Einschreiben sein, wobei ein Übergabe-Einschreiben mit Rückschein nicht gefordert wird. Das 1997 eingeführte Einwurf-Einschreiben reicht danach nicht aus. Nach anderer Auffassung genügt die Zahlungsaufforderung durch Einwurf-Einschreiben den Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG erfolgt die Zahlungsaufforderung mittels „eingeschriebenen Briefes“, also per Einschreiben. Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG fällt ebenso wie das Übergabe-Einschreiben unter den Oberbegriff des Einschreibens und damit unter den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Auch aus dem Willen des Gesetzgebers lässt sich kein Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als zulässige Form der Übermittlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG herleiten.
Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG entspricht. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile der beiden Versendungsarten in Bezug auf Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Zugangssicherung und der Sicherung der Beweisführung, ist das Einwurf-Einschreiben dem Übergabe-Einschreiben zumindest gleichwertig.
BGH 27.9.2016, II ZR 299/15