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AGB: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei unverständlicher Klausel unwirksam

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16 Jun, 2016
AGB: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei unverständlicher Klausel unwirksam

Eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn die Klausel unverständlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn in den AGB für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Haftung für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe übernommen wird, diese aber wiederum für den Fall ausgeschlossen wird, dass „die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betroffen sind“.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten, einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den AGB des Vereins findet sich folgende Klausel:
„5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft.“
Am 24.2.2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag. Nach der Öffnung wies die Windschutzscheibe des Wagens einen Schaden auf. Der Kläger ließ die Scheibe durch ein Autoglasunternehmen zum Preis von rd. 900 € brutto ersetzen und verlangt den Schaden vom Verein ersetzt. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe beim Öffnen der Fahrzeugtüre die Windschutzscheibe beschädigt. Der Pannenhelfer habe versucht, den Fahrzeugschlüssel mit einer langen Metallstange herauszubekommen. Hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt. Die Metallstange sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch einen Schaden in Form eines Loches erlitten habe.
Der Beklagte weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche Haftungsbeschränkung, weil das Verhalten des Pannenhelfers nicht grob fahrlässig gewesen sei. Fahrzeuge der Marke Volvo ließen sich nur sehr schwer öffnen. Selbst das Einschlagen der Seitenscheibe wäre nicht grob fahrlässig, sondern werde, wenn der Kunde hiermit einverstanden sei, tagtäglich in Deutschland durchgeführt. Es müsse ferner der Charakter der Pannenhilfe gewürdigt werden, bei der dem Vereinsmitglied in möglichst kurzer Zeit und mit wenig Aufwand geholfen werden solle. Daraufhin erhob der Kläger Klage.
Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 600 €. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer hat fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nr. 5 der AGB, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist unwirksam.
Die Klausel Nr. 5 der AGB verstößt gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn es ist vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff wesentliche Hauptpflichten zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert wird.
Das Gericht hat jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers gekürzt. Denn der Pannenhelfer hatte den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründet ein Mitverschulden, so die Urteilsgründe.
(AG München 15.4.2016, 274 C 24303/15)